ANLEGERRECHTE24
 

09.09.2022


Die Liste der endgültig insolventen UDI- und te-Gesellschaften wird länger und länger.

Am 05.09.2022, 06.09.2022 und am 07.09.2022 hat das Amtsgericht Leipzig (Insolvenzgericht) weitere Insolvenzverfahren endgültig eröffnet.

Betroffen sind hiervon die bislang vorläufig insolventen Gesellschaften:

UDI Energie Festzins 10

UDI Energie Festzins 12

UDI Energie Festzins 13

UDI Energie Festzins 14

UDI Immo Sprint Festzins I

UDI Immo Sprint Festzins II


Forderungsanmeldungen

Damit können ab sofort auch die Forderungen betroffener Gläubiger zu den entsprechenden Insolvenztabellen angemeldet werden. Die Anmeldung haben jeweils schriftlich gegenüber dem Insolvenzverwalter Dr. Waller zu erfolgen und müssen diesem bis spätestens 28.10.2022 (UDI 10, 12, 13, 14) bzw bis spätestens 02.11.2022 (UDI Immo Sprint I) + 04.11.2022 (UDI Immo Sprint II) vorliegen.


Gläubigerversammlungen in Leipzig

Mit den Insolvenzbekanntmachungen des Gerichts wurden auch die Termine für die jeweiligen Gläubigerversammlungen in Leipzig bekannt gegeben. Die Gläubigerversammlungen zu den Gesellschaften "UDI Energie 10" und "UDI Energie 13" werden am 18.11.2022 stattfinden ("UDI 10": 9.00 Uhr, "UDI 13": 11.00 Uhr) und die Gläubigerversammlungen zu den Gesellschaften "UDI Energie Festzins 12" und "UDI Energie Festzins 14" am 25.11.2022 ("UDI 12": 9.00 Uhr, "UDI 14": 11.00 Uhr). Für UDI Immo Sprint Festzins I wurde der Termin für die Gläubigerversammlung auf Freitag, den 02.12.2022, 9.00 Uhr festgesetzt, für UDI Immo Sprint Festzins II auf 11:00 Uhr. 


Betroffene Anleger der oben genannten UDI-Gesellschaften sind jetzt (wieder) an der Reihe, ihre Rechte in dem eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen. Insbesondere die rechtssichere Anmeldung der bestehenden Forderungen zur Insolvenztabelle ist dringend anzuraten. Wer seine Forderungen nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet, geht im Insolvenzverfahren leer aus; die Insolvenzmasse wird dann unter den anderen Gläubigern aufgeteilt. Auch die Wahrnehmung von Stimmrechten in den Gläubigerversammlungen ist ein wesentliches Recht der Gläubiger und sollte nicht ungenutzt bleiben.


Wie nehme ich Kontakt zur Kanzlei Dr. Greger & Collegen auf?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen bietet betroffenen Anlegern der UDI-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten – u.a. zum Thema Schadensersatz und Insolvenz.

Sofern auch Sie Kapital in eine der Gesellschaften der UDI-Gruppe investiert haben, können Sie sich unter der E-Mail-Adresse

UDI@dr-greger.de

für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.


29.08.2022


UDI Genussrechte:

Genussrechtsinhaber erhalten Ladung der ÖRA-Schlichtungsstelle in Hamburg

Ende vergangenen Jahres wurden UDI-Genussrechtsinhaber dazu aufgefordert, in der Vergangenheit erhaltene Auszahlungen an UDI zurückzuzahlen. Diese Aufforderung betraf nicht selten Auszahlungen, die weit mehr als zehn Jahre zurücklagen. Anleger, die diesem Rückforderungsverlangen nicht nachgekommen sind und auch die von UDI vorformulierte Verjährungsverzichtserklärung nicht unterzeichnet haben, erhielten von UDI die Information, dass bei der "ÖRA" Schlichtungsstelle in Hamburg ein Güteantrag gestellt worden sei.


Aktuell werden diese Güteanträge den betroffenen UDI-Genussrechtsinhabern zusammen mit einer Ladung zugestellt.

Als Gütetermin ist der 27. Oktober 2022 genannt.


Kein Güteverfahren ohne Anwalt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger weist - wie auch die Gütestelle selbst - darauf hin, dass die Teilnahme an einem Güteverfahren stets freiwillig ist. „Für die betroffenen UDI-Anleger besteht keine Verpflichtung, sich hierauf einzulassen – schon gar nicht ohne eigenen Anwalt, wie es UDI offensichtlich gerne sehen würde“, so Rechtsanwalt Dr. Greger. Zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit sollten UDI-Anleger auch in einem Güteverfahren nie ohne anwaltliche Unterstützung auftreten.

Unabhängig hiervon gibt es gute rechtliche Argumente mit denen die von UDI behauptete Rückforderung abgewehrt werden kann. Ob eine „gütliche Verständigung“ mit UDI und eine Einlassung auf das Güteverfahren vor diesem Hintergrund tatsächlich sach- und interessensgerecht ist, kann bezweifelt werden.


Kostenlose Interessensgemeinschaft

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen, in deren UDI-Interessensgemeinschaft sich mittlerweile rund  1.000 UDI-Anleger zusammengeschlossen haben, empfiehlt betroffenen Anlegern, sich nicht ohne Rücksprache mit einem hierauf qualifizierten Anwalt auf das Güteverfahren einzulassen.

Eine Registrierung für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen ist möglich per E-Mail an

udi@dr-greger.de.

Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.


21.06.2022


Jetzt auch UDI Energie Festzins 11 endgültig insolvent

Was müssen betroffene Anleger beachten?


Mit der UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG reiht sich eine weitere Gesellschaft der UDI in die Gruppe insolventer Gesellschaften ein. Schon mit Beschluss vom 08.06.2022, veröffentlicht am 20.06.2022, wurde das Insolvenzverfahren vom Amtsgericht Leipzig eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde der aus den Parallelverfahren bekannte Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner eingesetzt.


Was sollten betroffene Anleger der UDI Festzins 11 jetzt tun?

Betroffene Anleger der UDI Energie Festzins 11 sind jetzt (wieder) an der Reihe, ihre Rechte in dem eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen. Insbesondere die rechtssichere Anmeldung der bestehenden Forderungen zur Insolvenztabelle ist dringend anzuraten. Wer seine Forderungen nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet, geht im Insolvenzverfahren leer aus; die Insolvenzmasse wird dann unter den anderen Gläubigern aufgeteilt. Auch die Wahrnehmung von Stimmrechten in den Gläubigerversammlungen ist ein wesentliches Recht der Gläubiger und sollte nicht ungenutzt bleiben.

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen vertritt die Gläubigerrechte in den Insolvenzverfahren der UDI Gruppe. Kanzleiinhaber Dr. Stephan Greger ist Gläubigerausschussmitglied in sämtlichen zuvor eröffneten UDI-Insolvenzverfahren und setzt sich dort für die Rechte der Anleger ein. Mittlerweile gehören dazu die Insolvenzverfahren der Gesellschaften

- UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins III UG & Co. KG
- UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
- UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
- UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG
- UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co.KG
- UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG.


Wohin kann ich mich als Anleger wenden?

Sollten Sie als Anleger von der Insolvenz der UDI Energie Festzins 11 oder einer der anderen oben genannten Gesellschaften betroffen sein, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Greger & Collegen wenden. Oftmals fällt es zunehmend schwer, als Anleger den Überblick über die einzelnen Insolvenzverfahren zu behalten, zumal bei der UDI-Gruppe in der Vergangenheit Schritt für Schritt weitere Insolvenzen dazu kamen. Gerne unterbreiten wir ein Angebot, welches die Vertretung in sämtlichen Insolvenzverfahren abdeckt, so dass wir alles Weitere veranlassen können.


Wie nehme ich Kontakt zur Kanzlei Dr. Greger & Collegen auf?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen bietet betroffenen Anlegern der UDI-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten – u.a. zum Thema Schadensersatz und Insolvenz.
Sofern auch Sie Kapital in eine der Gesellschaften der UDI-Gruppe investiert haben, können Sie sich unter der E-Mail-Adresse

UDI@dr-greger.de

für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.


17.05.2022

UDI-Gruppe: Weitere Insolvenzen

UDI Energie FESTZINS 11 und te Solar Sprint IV betroffen

LG Bonn bestätigt Unwirksamkeit von UDI-Nachrangklausel


Nachdem es rund 10 Monate lang ruhig war, was neue Insolvenzanträge im UDI-Konzern betrifft, nimmt das Thema neuerdings wieder Fahrt auf. Zudem gibt es ein neues Urteil des LG Bonn, in dem es sich mit der (Un-)Wirksamkeit einer UDI-Nachrangklausel beschäftigt.

UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Unsere Kanzlei hatte bereits davon berichtet, dass die UDI Energie FESTZINS 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG am 05.04.2022 von einer neuerlichen Abwicklungsanordnung der BaFin betroffen war und damit gerechnet werden könne, dass dies zur Insolvenz der Gesellschaft führt. Es sieht nun ganz danach aus, als ob sich dieser Fall bewahrheitet. Mit Beschluss vom 04.05.2022 ist Herr Dr. Wallner, der schon von den vorangegangenen UDI-Insolvenzen bekannt ist, zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bestellt worden.

te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG

Wie den aktuellen BaFin-Mitteilungen entnommen werden kann, hat die te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG am 02.05.2022 beim Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Auch hier geht die Kanzlei Dr. Greger & Collegen fest davon aus, dass dieser Vorgang in einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mündet.

Urteil des LG Bonn zu UDI-Nachrangklausel

Das Landgericht Bonn bestätigte zwischenzeitlich, dass bestimmte Nachrangklauseln der UDI-Gesellschaften unwirksam sind. In einem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um die Nachrangklauseln der UDI Immo Sprint Festzins II GmbH & Co. KG. Das Gericht entschied, dass diese nicht dem Transparenzgebot genüge und damit eine unangemessene Benachteiligung des Anlegers darstellt. Es bestätigt im Wesentlichen die Rechtsansicht der Kanzlei Dr. Greger & Collegen, dass die Nachrangklauseln unwirksam sind. Das (nicht rechtskräftige) Urteil, Az. 2 O 254/21, liegt der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vor und wird bei künftigen Zahlungsaufforderungsschreiben an die UDI-Gesellschaften berücksichtigt.

Wie schon mehrfach in der Vergangenheit von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen angemerkt wurde, ist es nicht ausgeschlossen, dass weitere Abwicklungsanordnungen der BaFin zu Gesellschaften der UDI-Gruppe erlassen werden und auch weitere Insolvenzeröffnungen folgen. Die bereits laufenden Insolvenzverfahren zeigen, dass die betroffenen UDI-Gesellschaften unterkapitalisiert sind und es ihnen nicht möglich ist, ihren Zahlungsverpflich-tungen nachzukommen.

Gerne prüfen wir Ihren Fall, ob Forderungen zu einer der UDI-Insolvenztabellen angemeldet werden können, oder - falls ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde - eine Zahlungsaufforderung in Betracht zu ziehen ist.

Bei Interesse an einer Vertretung, sowie an der Mitgliedschaft bei der kostenfreien Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen wenden Sie sich bitte per E-Mail an


UDI@dr-greger.de.


Sie erhalten sodann kostenfrei weiterführende Informationen.



06.04.2022


UDI-Gruppe:
BaFin erlässt weitere Abwicklungsanordnung

Jetzt "UDI Energie Festzins 11" betroffen


Gestern, am 05.04.2022, hat die BaFin eine neuerliche Abwicklungsanordnung veröffentlicht und diesmal der UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen sowie die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln. In der Vergangenheit haben vergleichbare Abwicklungsanordnungen bei der UDI-Gruppe dazu geführt, dass die betroffenen Gesellschaften kurz darauf einen Insolvenzantrag gestellt haben. Wir rechnen auch diesmal fest damit, dass dies der Fall sein wird.

Nachdem die BaFin nunmehr nach langer Pause eine weitere Abwicklungsanordnung getroffen hat (die letzte Anordnung gegen eine UDI-Gesellschaft erging im Juni 2021!), lässt dies darauf schließen, dass doch noch weitere Verfügungen bei den noch nicht insolventen UDI Gesellschaften folgen könnten. Weshalb seit der letzten UDI-Abwicklungsanordnung rund 10 Monate vergingen und ob/welche weitere Gesellschaften folgen, bleibt zurzeit das Geheimnis der BaFin. Diese schweigt sich zu solchen Fragen konsequent aus.

Welche Folgen hat die Abwicklungsanordnung für die UDI Festzins 11-Anleger?

Die BaFin hat in der Anordnung die Abwicklung des Einlagengeschäfts verfügt. Das bedeutet, die UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist verpflichtet, sämtliche angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Dies wird aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesellschaft nunmehr einen Insolvenzantrag stellen muss, da eine vollständige Rückabwicklung des Anlagekapitals regelmäßig nicht darstellbar sein dürfte. Die Anordnung hat aber auch einen Vorteil: Wenn die Nachrangklauseln unwirksam sind, werden die Forderungen der Anleger nicht mehr nachrangig, sondern gleichrangig mit den Forderungen sonstiger Gläubiger behandelt. Der Nachrang entfällt. Für ein etwaiges Insolvenzverfahren gilt dennoch: Anleger müssen ihre Rechte individuell und rechtssicher geltend machen, um überhaupt bei Auszahlungen berücksichtigt zu werden. Des Weiteren ist es ratsam, weitere Anspruchsmöglichkeiten – insbesondere auf Schadensersatz – überprüfen zu lassen.

Was können betroffene Anleger der UDI Festzins 11 jetzt tun?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen rät von voreiligen und unüberlegten Entscheidungen ab und bietet betroffenen Anlegern der UDI-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten – u.a. zum Thema Schadensersatz und Insolvenz.

Sofern auch Sie Kapital in eine der Tochtergesellschaften der UDI-Gruppe investiert haben, können Sie sich per E-Mail an:

UDI@dr-greger.de


für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.


26.01.2022

UDI Genussrechte:

Rückforderung bereits erhaltener Auszahlungen

UDI kündigt Güteverfahren an


Kurz vor Weihnachten wurden UDI-Genussrechtsinhaber mit Fristsetzung 30.12.2021 zur Rückzahlung der in der Vergangenheit erhaltenen Auszahlungen aufgefordert. Die zurückgeforderten Summen betrafen Auszahlungen, die nicht selten bis in das Jahr 2007(!) zurückreichten. UDI begründete die Rückforderung der Beträge damit, dass die vorgenommenen Auszahlungen aufgrund angeblicher bilanzieller Jahresfehlbeträge nicht hätten erfolgen dürfen.

Anleger, die diesem Rückforderungsverlangen nicht nachgekommen sind und auch die von UDI vorformulierte Verjährungsverzichtserklärung nicht unterzeichnet haben, erhalten aktuell weitere Post von UDI.

UDI stellt Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens

Das „Sanierungsteam“ aus dem Hause UDI habe sich demnach dazu entschlossen, Güteverfahren einzuleiten, um die behaupteten Rückforderungsansprüche weiter zu verfolgen. Hierbei würde es sich – so die Darstellung von UDI – um das „mildeste Mittel aller möglichen Durchsetzungswege“ handeln.

Da UDI laut eigenen Angaben mit einer Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer vor Gericht in erster Instanz gescheitert ist, versucht UDI jetzt offensichtlich gegenüber den einzelnen Genussrechtsinhabern einen anderen Weg einzuschlagen und wirbt damit, dass in einem Güteverfahren kein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

Kein Güteverfahren ohne Anwalt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger weist darauf hin, dass die Teilnahme an einem Güteverfahren stets freiwillig ist. „Für die betroffenen UDI-Anleger besteht keine Verpflichtung, sich hierauf einzulassen – schon gar nicht ohne eigenen Anwalt, wie es UDI offensichtlich gerne sehen würde“, so Rechtsanwalt Dr. Greger. Zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit sollten UDI-Anleger auch in einem Güteverfahren nie ohne anwaltliche Unterstützung auftreten.

Unabhängig hiervon gibt es gute rechtliche Argumente mit denen die von UDI behauptete Rückforderung abgewehrt werden kann. Ob eine „gütliche Verständigung“ mit UDI und eine Einlassung auf das Güteverfahren vor diesem Hintergrund tatsächlich sach- und interessensgerecht ist, kann bezweifelt werden. Im Übrigen ist genau zu prüfen, ob die gestellten Güteanträge den rechtlichen Anforderungen genügen.

Kostenlose Interessensgemeinschaft

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen, in deren UDI-Interessensgemeinschaft sich bereits weit über 500 UDI-Anleger zusammengeschlossen haben, empfiehlt betroffenen Anlegern, sich nicht ohne Rücksprache mit einem hierauf qualifizierten Anwalt auf das Güteverfahren einzulassen.

Eine Registrierung für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen ist möglich per E-Mail an

udi@dr-greger.de.

Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.


 


UDI Genussrechte:
UDI fordert von Anlegern bereits ausgezahlte Zinsen zurück!


UDI-Genussrechts-Investoren werden aktuell von UDI aufgefordert, bis zum 30.12.2021 in der Vergangenheit erhaltene Zinsen an UDI zurückzuzahlen.

Man habe bei UDI festgestellt, dass die jeweiligen Zinsen aufgrund der in den Bilanzen ausgewiesenen Jahresfehlbeträge gar nicht ausgezahlt hätten werden dürfen. Für den Fall, dass die fristgerechte Rückzahlung nicht möglich sei, soll eine vorformulierte "Verjährungsverzichtserklärung" unterschrieben und bis zum 30.12.2021 an UDI zurückgeschickt werden.

 

WIR EMPFEHLEN BETROFFENEN ANLEGERN:

Lassen Sie sich von UDI nicht unter Druck setzen!

 Leisten Sie keine voreiligen Rückzahlungen und geben Sie die Verjährungsverzichtserklärung nicht in dieser Form ab!


Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen vertritt bereits eine Vielzahl geschädigter UDI-Anleger.

Sollten Sie von der aktuellen Aufforderung zur Rückzahlung erhaltener Genussrechtszinsen betroffen sein, bieten wir Ihnen gerne an, sich zur Bündelung der Anlegerinteressen unserer kostenlosen Interessensgemeinschaft anzuschließen.

Bitte lassen Sie uns hierfür die aktuelle Zahlungsaufforderung von UDI zukommen - gerne per E-Mail an:

udi@dr-greger.de.

Registrierte Anleger erhalten weitere Informationen.


 


UPDATE 19.01.2022:

te Solar Sprint II + te Solar Sprint III:

AG Leipzig eröffnet vorläufige Insolvenzverfahren

Weitere Informationen hier!



Aktuelle UDI - Angebote zum Forderungsankauf

Nicht ungeprüft abschließen!

Weitere Informationen hier!



UDI - Forderungsanmeldungen

Was jetzt zu veranlassen ist.

 Weitere Informationen hier!




UDI - Insolvenzverfahren eröffnet!

Insolvenzgericht setzt Gläubigern Frist für Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle.

Weitere Informationen hier!



ÜBERSICHT


der UDI-Insolvenzbekanntmachungen und BaFin-Veröffentlichungen aus dem Jahr 2021:



UDI-Gruppe:

Warnung vor Kapitalverlusten / Kapitalanlagen in Gefahr

Anleger sollen auf Großteil ihrer Forderungen verzichten 

 

 Erste UDI-Tochtergesellschaften insolvent!



 

 Fachanwälte Dr. Greger & Collegen bieten allen betroffenen UDI-Kapitalanlegern kostenlose Interessensgemeinschaft an. 



Tausende Anleger, die Kapital in eine der Tochtergesellschaften der in Nürnberg ansässigen UDI-Gruppe investiert haben, wurden von der Gesellschaft angeschrieben und aufgefordert, auf einen Großteil der ihnen zustehenden Forderung zu verzichten. Laut Mitteilung der Geschäftsführung sei die Rückzahlung der Anlegergelder akut ausfallgefährdet und deshalb eine Restrukturierung der Gesellschaften dringend erforderlich.

Mehrere UDI-Gesellschaften bereits insolvent!

Dass die aktuelle Situation mehr als nur ernst ist, belegten die ersten Insolvenzanträge von betroffenen UDI-Tochtergesellschaften. Für die „UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG“ musste bereits am 19.04.2021 vor dem hierfür zuständigen Amtsgericht Leipzig Insolvenzantrag gestellt werden. Da die Kapitalanleger der Gesellschaft sogenannte „Nachrangdarlehen“ gewährt haben, droht der Totalverlust des investierten Kapitals. Weitere UDI-Gesellschaften sind mittlerweile ebenfalls von der Insolvenz betroffen. 

„Das sind besorgniserregende Nachrichten für alle Anleger, die Kapital in eine der UDI-Tochtergesellschaften investiert haben“, so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der mit der Aufarbeitung der Vorgänge rund um die Gesellschaft befasst ist. Doch die Anleger sind nicht schutzlos gestellt. Es gilt jetzt, alle Möglichkeiten zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens zu prüfen.

Bei der UDI-Gruppe handelt es sich um ein Investitionshaus für ökologische Geldanlagen in erneuerbare Energien, das Anlegern Kapitalanlagen, in der Regel in Form von sogenannten Nachrangdarlehen, in grüne und erneuerbare Energie angeboten hat. Den Anlegern wurden saubere, stabile und feste Zinsen in Aussicht gestellt.

Was können betroffene Kunden der UDI-Gruppe jetzt tun?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen rät von voreiligen und unüberlegten Entscheidungen ab und bietet betroffenen Kunden der UDI-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten.

Sofern auch Sie Kapital in eine der Tochtergesellschaften der UDI-Gruppe investiert haben, können Sie sich unter Angabe des Stichwortes „UDI“ auf der Internetseite

https://www.dr-greger.de/kontakt/

bzw. unter der E-Mail-Adresse   

udi@dr-greger.de 

für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.